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D. Die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung für das Verhalten der Unternehmensmitarbeiter

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Bisher ging es stets um die Sanktionierbarkeit eigenen Verhaltens von Mitarbeitern eines Unternehmens auf verschiedenen Stufen der Hierarchie. Daneben aber kommt auch eine Strafbarkeit oder Bußbarkeit von Leitungspersonen eines Unternehmens in Betracht, welche anknüpft an die ihnen gegebene Möglichkeit der Einwirkung auf Mitarbeiter und an die dadurch begründete rechtliche Verantwortlichkeit. Eine solche Zurechnung fremden Verhaltens ist möglich über das Institut der mittelbaren Täterschaft (u. Rn. 25 ff.), kraft einer Inpflichtnahme als Garant für rechtlich einwandfreies Verhalten der Mitarbeiter nach den Regeln über unechte Unterlassungsdelikte (u. Rn. 31 ff.) und schließlich nach der speziellen Vorschrift des § 130 OWiG über die Aufsichtspflichtverletzung in Betrieben und Unternehmen (u. Rn. 38 ff.).

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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