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1. Verletzung von Pflichten des Unternehmensinhabers

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Ursprünglich verlangte § 130 Abs. 1 OWiG eine Zuwiderhandlung gegen Pflichten, die den Inhaber „als solchen“ treffen. Die Interpretation dieses Merkmals war umstritten.[12] Die Wörter „als solchen“ sind jedoch 2007 gestrichen worden.[13] Seither erfüllen auch unterlassene Aufsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Zuwiderhandlung gegen Jedermannspflichten – wie sie in Allgemeindelikten unter Sanktionsdrohung gestellt werden – den Tatbestand des § 130 OWiG, wenn diese im Zusammenhang mit der Führung des Betriebes oder Unternehmens stehen.[14]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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