Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 104
2. Kein Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsbezug
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Die Begehung dieser Zuwiderhandlung durch den Mitarbeiter ist bloße objektive Bedingung der Ahndung nach § 130 OWiG. Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Täters der Aufsichtspflichtverletzung müssen sich daher nicht auf die Anknüpfungstat des Mitarbeiters beziehen; der Aufsichtspflichtige braucht dessen konkretes Verhalten weder zu kennen, noch muss es ihm auch nur erkennbar gewesen sein.[35] Darin unterscheidet sich die Aufsichtspflichtverletzung in charakteristischer Weise von der Beteiligung, sei sie Tun oder Unterlassen.