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3. Auffangtatbestand

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Die Aufsichtspflichtverletzung wird allgemein als subsidiär oder sogar als echter Auffangtatbestand für den Fall der nicht beweisbaren Beteiligung einer Leitungsperson an der Tat des Mitarbeiters angesehen.[5] Die Praxis freilich wendet die Norm öfters an, ohne näher auf die Frage einer solchen Beteiligung einzugehen.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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