Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 89
3. Auffangtatbestand
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Die Aufsichtspflichtverletzung wird allgemein als subsidiär oder sogar als echter Auffangtatbestand für den Fall der nicht beweisbaren Beteiligung einer Leitungsperson an der Tat des Mitarbeiters angesehen.[5] Die Praxis freilich wendet die Norm öfters an, ohne näher auf die Frage einer solchen Beteiligung einzugehen.