Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 115
A. Begriffsbestimmung
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„Criminal Compliance“ ist (nur) die strafrechtliche Form „der Compliance“.[1] Die Unterscheidung zwischen (außerstrafrechtlicher) Compliance einerseits und (strafrechtlicher, scil.) Criminal Compliance andererseits ist für das Verständnis dessen, was mit Criminal Compliance gemeint ist, elementar. Die Beantwortung der Frage nach dem Gegenstand gerade der Criminal Compliance kann daher nur über eine vorherige Klärung des Begriffs der (nichtstrafrechtlichen) Compliance erfolgen. Bei der vorrangigen Begriffsbestimmung von Compliance muss und kann freilich eine Beschränkung auf die für das Verständnis der Criminal Compliance unbedingt erforderlichen Grundlagen stattfinden (Rn. 2 ff.).[2] Anschließend wird zunächst der Begriff der Criminal Compliance von demjenigen der Compliance in grundsätzlicher Weise abgeschichtet (Rn. 7 ff.). Nach dieser grundlegenden Begriffsklärung erfolgt sodann (Rn. 11 ff.) eine knappe Darstellung von Entwicklung und Stand der (nichtstrafrechtlichen) Compliance im Ausland sowie in Deutschland. Erst daran schließt sich dann die genauere Annäherung an das Phänomen der Criminal Compliance an (Rn. 17 ff.).