Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 132

2. Weiterführende Begriffskonkretisierungen

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Definiert der Begriff der Compliance sich in positiver Hinsicht zunächst einmal über ihr Ziel (Rn. 33), so besteht der spezifische Compliance-Aspekt insoweit darin, dass es über die Grenzen der einzelnen Teilrechtsbereiche hinaus um die Vermeidung rechtlicher Verantwortlichkeit geht. Im Strafrecht soll (Criminal) Compliance also gerade strafrechtliche Verantwortlichkeit vermeiden, d.h. die Entstehung der Strafbarkeit oder doch zumindest die Bestrafung des Betreffenden verhindern. Der in der 3. Auflage unternommene erste Definitionsversuch der Criminal Compliance lautete dementsprechend wie folgt: Criminal Compliance umfasst sämtliche notwendigen und zulässigen Maßnahmen zur Vermeidung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmensmitarbeitern aufgrund unternehmensbezogenen Verhaltens.[70] Mittlerweile ist diese Definition in vielfältiger Hinsicht zu konkretisieren versucht worden:

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