Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 145
5. Die Bedeutung der §§ 30, 130 OWiG
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Bereits zu Beginn der strafrechtlichen Compliance-Diskussion war immer wieder die Behauptung zu lesen, insbesondere bei § 130 OWiG handele es sich um eine „zentrale Norm der Criminal Compliance“.[158] Aber auch in aktuellen Kommentierungen findet sich diese Aussage.[159] Diese Einschätzung der Bedeutung der §§ 30, 130 OWiG wird der Reichweite von Criminal Compliance nicht gerecht. Sie beruht auf einem – mittlerweile überholten (Rn. 33) – zu restriktiven Verständnis des Begriffs der Criminal Compliance, der sich – in Deutschland wie im Ausland – mittlerweile in rasanter Geschwindigkeit fort- und zu einem deutlich extensiveren Verständnis hinentwickelt hat (Rn. 34 ff.). Im Übrigen hinterfragt sie die durchaus zweifelhafte Gleichschaltung von Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht nicht.[160] Das ändert freilich nichts daran, dass §§ 30, 130 OWiG (aber eben nur:) einen durchaus bedeutenden Gesichtspunkt im Rahmen von Criminal Compliance darstellen. Aber wie bei der voreiligen Beschränkung der Criminal Compliance auf Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung auch,[161] wird eine solch eingeengte Sichtweise dem vielfältigen und schillernden Phänomen der Criminal Compliance nicht gerecht. Das gilt heute mehr denn je.