Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 147
7. Die Delegation hoheitlicher Aufgaben auf Private
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Eine der grundsätzlichsten Fragen wirft mit der Delegation hoheitlicher Aufgaben auf Private ein Umstand auf, der von vielen als systematische Erklärungshypothese[166] für die fulminante Entwicklung von Criminal Compliance formuliert wird (s.o. Rn. 41). Im hier interessierenden Zusammenhang geht es um einen Teilaspekt des umfänglichen Fragenkomplexes der „Privatisierung im Strafrecht“.[167] Dabei ist es durchaus bemerkenswert, dass der Staat die Verhältnisse, deren Bewältigung ihm in einer komplexen Welt offensichtlich immer weniger unmittelbar selbst möglich ist, durch ein seinerseits stetig undurchschaubarer werdendes Strafrecht letztlich selbst geschaffen hat. Realistisch betrachtet wird die Notwendigkeit, zur Bewältigung komplexer Verfahren insbesondere des Unternehmensstrafrechts auf die Unterstützung Privater zurückgreifen zu müssen, in Zukunft eher noch weiter zunehmen. Es lässt sich leicht absehen, dass mit dem Phänomen der Criminal Compliance nunmehr das bereits seit Jahren angekratzte Selbstverständnis eines staatlichen Strafrechts endgültig ins Wanken gerät.[168] Es steht zu erwarten, dass die etwa aus dem Umweltstrafrecht bereits seit langem bekannte Entwicklung der Verschmelzung zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Unternehmenskontrolle sich mit all ihren Folgeproblemen in weite Bereiche des Wirtschafts- und Unternehmensstrafrechts hinein erstrecken wird.[169] Wie die Erfahrung lehrt, ist es dann nur noch eine Frage der Zeit, bis für strafrechtliche Spezialbereiche entwickelte (vermeintliche) Sonderlösungen auch in das Kernstrafrecht zurückwirken.[170] Insofern wird das Phänomen der Criminal Compliance in absehbarer Zeit seine Spuren (nicht nur) im Strafrecht hinterlassen, vielleicht gar zu einem bislang unbekannten Hybridsystem führen.