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2. Unternehmensorganisation und strafrechtliche Individualverantwortlichkeit

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Bereits seit Jahrzehnten wird das dem Wirtschaftsstrafrecht als Unternehmensstrafrecht typischerweise immanente Spannungsverhältnis zwischen Kollektiv und Individuum thematisiert.[154] Dabei geht es vor allem um die Akzeptanz organisationssoziologischer Erkenntnisse in einem Strafrechtssystem, das traditionell – und in Deutschland noch immer (s. noch Rn. 46) – der Idee der Individualverantwortlichkeit verpflichtet ist. Unter Compliance-Aspekten ist dabei zu beachten, dass die moderne BGH-Rechtsprechung sich an der Zuschreibung individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit auch in Organisationen nicht nur nicht gehindert sieht (s.o. Rn. 30), sondern es ihr zudem gelingt, sogar eine täterschaftliche Verantwortlichkeit – und zwar auf zweierlei Art und Weise (vgl. oben Rn. 30 sowie unten Rn. 68 ff.) – zu begründen. Eine notwendigerweise an den tatsächlichen Gegebenheiten ausgerichtete strafrechtliche Compliance-Beratung hat dies – ggf. auch gegen die eigene Überzeugung – zu berücksichtigen.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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