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6. Die Kollision ökonomischer „best practice“ und strafrechtlicher „ultima ratio“

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Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ergriffene „optimale Strafbarkeitsvermeidebemühungen“ laufen nicht nur allzu leicht auf ihr Gegenteil hinaus.[162] Sie laufen auch Gefahr, mit dem Ultima-Ratio-Grundsatz zu kollidieren (s. noch unten Rn. 56). Wenn Strafe die „ultima ratio der Sozialpolitik“[163] ist und Strafrecht das letzte Mittel des Rechtsgüterschutzes[164] darstellt, dann stellt eine, der Wahl des strengsten Maßstabs verpflichtete Criminal Compliance eine bemerkenswerte Abkehr von diesem Grundsatz dar. Auch die Frage, inwieweit das Strafrecht hiermit Abschied von seiner Konzeption des Rechtsgüterschutzes nimmt,[165] wird bereits mit guten Gründen gestellt.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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