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1. Erste Ansätze

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Zu Beginn der Diskussion wurde verbreitet insbesondere auf den präventiven Aspekt von Criminal Compliance abgestellt.[62] Daran ist richtig, dass es einen wesentlichen Aspekt und eine spezifische Schwierigkeit von Criminal Compliance ausmacht, strafrechtliche Verantwortlichkeit zu antizipieren.[63] Die Beschränkung auf Maßnahmen zu deren Prävention[64] überzeugt aber nicht.[65] Vielmehr zeichnet Criminal Compliance sich insbesondere auch durch ihr Ziel aus, jedwede strafrechtliche Verantwortlichkeit zu vermeiden.[66] Kriminalitätsbezogene Compliance hat häufig gerade (erst) verfahrenserledigende Maßnahmen trotz des Verdachts der Straftatbegehung bzw. die Möglichkeit einer Strafmilderung bei erwiesener Verwirklichung eines Straftatbestandes zum Gegenstand. Criminal Compliance kann und darf daher nicht nur das Ziel haben, die Verwirklichung eines Straftatbestandes zu vermeiden; vielmehr kann und muss ihr Zweck auch gerade darin bestehen, die letztendliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betreffenden (bzw. ggf. des betroffenen Unternehmens) zu vermeiden.[67] Damit ist für Criminal Compliance jedenfalls auch ein repressiver Aspekt charakteristisch.[68] In der deutschen und internationalen Literatur ist dieses Verständnis vom präventiven und repressiven Charakter der Criminal Compliance dementsprechend mittlerweile ganz herrschend.[69]

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