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e) Konkretisierung über die Qualität der Maßnahmen von Criminal Compliance

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Diskutiert wird in jüngster Zeit, inwieweit es sich bei Compliance-Maßnahmen um „notwendige“ und „zulässige“ Maßnahmen handeln muss oder ob nicht vielmehr auch insbesondere unzulässige bzw. rechtswidrige Maßnahmen ihren Charakter als Compliance-Maßnahmen behalten.[115] Damit steht letztlich insbesondere in Frage, ob zum Zwecke der Rechtsbefolgung auch rechtswidrige Mittel eingesetzt werden dürfen. Bei der ersten Frage nach der Notwendigkeit von Compliance-Maßnahmen steht deren Beurteilungsmaßstab in Rede.[116] Sie ist auf der Grundlage eines objektiven ex ante-Urteils zu beantworten.[117] Die zweite Frage nach der Zulässigkeit von Compliance-Maßnahmen bedarf differenzierter Behandlung. Zu unterscheiden ist insoweit richtigerweise zwischen außerstrafrechtlich unzulässigen und strafrechtswidrigen Maßnahmen.[118] Die außerstrafrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme kann für die Beurteilung der Frage nach ihrer Compliance-Qualität – wohlgemerkt: im Rahmen kriminalitätsbezogener Compliance[119] – keine Rolle spielen.[120] Anders ist dies aber bei strafrechtswidrigen Maßnahmen. Wer unter Verstoß gegen die Voraussetzungen eines Straftatbestandes Kriminalitätsprävention betreiben will, hält sich nicht im Rahmen der Anforderungen von Criminal Compliance. Denn Criminal Compliance muss ihrerseits strafrechtscompliant sein.[121] Strafrechtswidriges Verhalten kann daher richtigerweise keine zulässige und berücksichtigungsfähige Maßnahme der Criminal Compliance darstellen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Definition von Criminal Compliance insoweit zu konkretisieren ist, als sie außerstrafrechtlich auch unzulässige, strafrechtlich hingegen nur zulässige Maßnahmen umfasst.[122]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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