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f) Der konkretisierte Begriff der Criminal Compliance

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Nach den hier (Rn. 34 ff.) unternommenen Bemühungen um eine Konkretisierung des Begriffs der Criminal Compliance lässt diese sich nunmehr wie folgt definieren:[123] Criminal Compliance beinhaltet sämtliche objektiv ex ante notwendigen (Rn. 39) und ex post strafrechtlich zulässigen (Rn. 39) normativen (Rn. 6), institutionellen (Rn. 6) und technischen (Rn. 6) Maßnahmen einer Organisation (Rn. 36), die an deren Mitglieder (Rn. 38), den Staat (Rn. 38) oder die Öffentlichkeit (Rn. 38) gerichtet sind, um entweder a) präventiv (Rn. 33 f.) das Risiko zu minimieren, durch die Organisation oder Mitglieder der Organisation eine organisationsbezogene Straftat (Rn. 36) unter Verstoß gegen in- oder ausländisches Recht (Rn. 36) zu begehen bzw. einen diesbezüglichen Anfangsverdacht (Rn. 38) entstehen zu lassen, oder b) repressiv (Rn. 33 f.) die Chance zu erhöhen, eine (i.w.S. strafrechtliche, Rn. 7, 33) Sanktionierung im Konsens mit den Strafverfolgungsbehörden positiv zu beeinflussen (Rn. 33 f.), und damit letztlich c) den Unternehmenswert zu steigern (Rn. 38).[124]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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