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2. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gerichtshofs

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Die Anzahl der Richter entspricht der Anzahl der Konventionsstaaten; gegenwärtig sind es 47, nach einem Beitritt der EU wären es 48 Richterinnen und Richter. Kandidaten für das Richteramt werden von den jeweiligen Regierungen vorgeschlagen und von der Parlamentarischen Versammlung für eine einmalige Amtszeit von neun Jahren gewählt. Amtssprachen am Gerichtshof sind Englisch und Französisch.

Der Gerichtshof entscheidet in vier verschiedenen Formationen: als Einzelrichter, Komitee von drei Richtern, Kammer von sieben Richtern und Große Kammer von 17 Richtern (Art. 26 Abs. 1 EMRK). Einzelrichter können keine Konventionsverletzungen feststellen, sondern lediglich offensichtlich unzulässige Beschwerden abweisen (Art. 27 EMRK). Komitees von drei Richtern entscheiden gleichermaßen über offensichtlich unbegründete, aber auch über offensichtlich begründete Beschwerden (Art. 28 EMRK). Die fünf Sektionen des Gerichtshofs, deren Zusammensetzung die regionalen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in ausgeglichener Weise widerspiegeln soll, entscheiden in der Regel ohne Anhörung in allen sonstigen Fällen (Art. 29 EMRK). Dabei ist derjenige Richter, der aus dem Staat kommt, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, von Amts wegen in das Verfahren eingebunden, um sicherzustellen, dass die Besonderheiten des jeweiligen Rechtssystems richtig verstanden und gewürdigt werden (Art. 26 Abs. 4 EMRK). Die Große Kammer setzt sich aus 17 Richtern zusammen. Sie fungiert entweder als eine Art zweite Instanz, wenn sich die Regierung oder der Beschwerdeführer gegen ein Urteil der Kammer wendet und die entsprechende Beschwerde von einem Vorprüfungsausschuss von fünf Richtern zugelassen wird (Art. 43 EMRK), oder sie tritt an die Stelle der Kammer, wenn diese eine Sache aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder wegen potentieller Widersprüche zur gefestigten Rechtsprechung abgibt (Art. 30 EMRK).

Aufgrund seiner Verfahrensautonomie hat sich der Gerichtshof eine Verfahrensordnung (Rules of the Court) gegeben, die sowohl mit Blick auf die durch die neuen Zusatzprotokolle vorgegebenen Änderungen als auch mit Blick auf die innere Reform der Ablaufprozesse am Gerichtshof einem andauernden Anpassungsprozess unterworfen ist. Die Verfahrensordnung wird vom Plenum des Gerichtshofs verabschiedet (Art. 25 lit. d EMRK).

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