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3. Individualbeschwerdeverfahren
ОглавлениеDas wichtigste Verfahren vor dem EGMR ist das Individualbeschwerdeverfahren. Beschwerden können nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs innerhalb einer Frist von sechs Monaten eingelegt werden (Art. 35 EMRK); mit dem 15. Zusatzprotokoll soll die Frist auf vier Monate verkürzt werden. Der Beschwerdeführer muss geltend machen, Opfer einer Verletzung der in der EMRK oder der dazu ergangenen Zusatzprotokolle zu sein (Art. 34 EMRK). Zur Steigerung der Effizienz der Arbeit des Gerichtshofs werden die formalen Voraussetzungen zur Einreichung einer Beschwerde im Rahmen der Reformbemühungen zunehmend strikter gefasst; nur Beschwerden, die den Voraussetzungen entsprechen, werden registriert. Ist eine Beschwerde zulässig und begründet, endet das Verfahren in der Regel mit einem Kammerurteil, in dem die Konventionsverletzung festgestellt sowie eine gerechte Entschädigung festgelegt wird (Art. 41 EMRK); ausnahmsweise kann der Gerichtshof auch nach Art. 46 EMRK die sich aus dem Urteil für den Staat ergebenden Pflichten genauer bestimmen oder in einem Pilotverfahren ein strukturelles Problem monieren und in einem bestimmten Zeitrahmen eine Lösung einfordern (Rule 61 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Grundsätzlich gelten die Urteile nur inter partes; allerdings sind sie um der Effektivität des menschenrechtlichen Schutzes willen auch von den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (Orientierungswirkung). Die Überwachung der Durchführung der Urteile des Gerichtshofs obliegt dem Ministerkomitee des Europarats (Art. 46 Abs. 2 EMRK).