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3. Wirken als ständiger Gerichtshof (seit 1998)

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Mit dem elften Zusatzprotokoll waren die Reformen allerdings nicht abgeschlossen; vielmehr trat der Gerichtshof in eine andauernde Reformphase, deren wichtigste weitere Zäsur das Inkrafttreten des 14. Zusatzprotokolls darstellte, das bereits 2004 ausgearbeitet worden war, nach der verzögerten Ratifikation durch die Russische Föderation aber erst 2010 in Kraft treten konnte. Wichtigste Neuerung war die Einführung von Unzulässigkeitsentscheidungen durch Einzelrichter (Art. 27 EMRK), die es ermöglichte, weit über 90 Prozent der Beschwerden in einem wenig aufwändigen Verfahren schnell abzuhandeln und sich damit auf die inhaltlich schwierigen Beschwerden zu konzentrieren.

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