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c) Verfahrensänderungen durch Zusatzprotokolle
ОглавлениеAuch nach der entscheidenden, durch das 11. Zusatzprotokoll herbeigeführten Änderung des Verfahrens, mit der der EGMR als für Individualbeschwerden unmittelbar zuständiges und dauerhaft tätiges Kontrollorgan eingerichtet wurde, gab es eine Vielzahl von weiteren Verfahrensänderungen, die vor allem der Steigerung der Effektivität des Kontrollmechanismus dienen sollten. Besonders wichtig war die Einführung von Einzelrichterentscheidungen bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden mit dem 14. Zusatzprotokoll.