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a) Ergänzung der substantiellen Garantien durch Zusatzprotokolle

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Bei der Ausarbeitung des ursprünglichen Textes der Konvention konnte man sich nicht auf eine Einbeziehung eines → eigentumsrechtlichen Schutzes einigen. Eine entsprechende Bestimmung wurde zusammen mit einem Recht auf Bildung und der Verpflichtung, freie und geheime Wahlen durchzuführen, in das 1. Zusatzprotokoll vom 20.3.1952, in Kraft getreten am 18.5.1954, aufgenommen. Mit Ausnahme der Schweiz und Monacos haben alle Mitgliedstaaten des Europarats das 1. Zusatzprotokoll ratifiziert, wenn auch teilweise unter Vorbehalten oder verbunden mit bestimmten Erklärungen, die insbesondere Restitutionsfragen betreffen.

Zusätzliche Garantien enthält darüber hinaus Protokoll Nr. 4 vom 16.9.1993, so vor allem das Freizügigkeitsrecht (Art. 2), das Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger (Art. 3) und das Verbot der Kollektivausweisung (Art. 4), wobei letzteres aufgrund des ersten Staatenbeschwerdeverfahrens von Georgien gegen Russland besondere Bedeutung erlangt hat; das Verfahren, bei dem es um die Ausweisung georgischer Bürger aus Russland geht, ist seit 2008 vor dem Gerichtshof anhängig. Das Zusatzprotokoll wurde von allen Mitgliedstaaten des Europarats mit Ausnahme der Türkei, des Vereinigten Königreichs, Griechenlands und der Schweiz ratifiziert.

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