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2. Koexistenz von Gerichtshof und Kommission (1959 – 1998)

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In der Zeit von 1959 bis 1998 beruhte das konventionsrechtliche Kontrollsystem auf drei Pfeilern: der Kommission, dem Gerichtshof und dem Ministerrat und war damit vergleichsweise komplex. In den Anfangsjahren wurde dem neuen System zum Schutz der Menschenrechte nur relativ wenig öffentliche Aufmerksamkeit zuteil. In den späten 1970er Jahren trat der Gerichtshof dann aber mit mehreren als spektakulär angesehenen Urteilen, etwa zur Unmenschlichkeit der Prügelstrafe (Tyrer v. Großbritannien), zur konventionswidrigen Ungleichbehandlung von nicht-ehelichen Kindern (Marckx v. Belgien) und zum Zugang auch Mittelloser zum Gericht (Airey v. Irland) aus seinem Schattendasein.

Mit dem Beitritt auch der ehemals zum kommunistischen Machtbereich gehörenden Staaten Mittel- und Osteuropas in den 1990er Jahren veränderte sich die Rolle des Gerichtshofs grundlegend; zum einen wurde seine Rechtsprechung zu einem zentralen Orientierungspunkt im auf Rechtsstaatlichkeit ausgerichteten Transitionsprozess, zum anderen wurde er aber auch zunehmend bei gesellschaftlich kontroversen Fragen mit der Aufgabe betraut, europäische Standards zu definieren. Die explosiv ansteigende Zahl an Beschwerden – im Jahr 1978 wurden 335 Beschwerden, im Jahr 1998 bereits 5981 Beschwerden registriert – waren im Rahmen des historisch gewachsenen Systems, das die staatliche Souveränität in den Vordergrund stellte und keinen unmittelbaren Zugang zum Gerichtshof gewährte, nicht mehr zu bewältigen. Mit der auf dem 11. Zusatzprotokoll beruhenden Reform von 1998 wurde das gesamte System grundlegend neu gestaltet, die Kommission abgeschafft und ein permanent tätiger, unmittelbar für den Einzelnen zugänglicher Gerichtshof geschaffen.

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