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3. Hierarchisierung der Schutzbestimmungen
ОглавлениеAls besonders schwerwiegende Konventionsverstöße werden Verletzungen von Art. 2 (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung) und Art. 4 (Verbot der Zwangsarbeit) angesehen. Auch dem in Art. 5 geschützten Freiheitsrecht kommt eine große Bedeutung zu. Dagegen werden Verletzungen der nachfolgenden Artikel in der Regel nicht als prioritär angesehen, es sei denn, es handelt sich um massenhafte Verstöße und damit um ein systemisches Problem in einem bestimmten Mitgliedstaat.