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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (Angelika Nußberger)

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I. Gründung, Ausarbeitung und Änderung der Rechtsgrundlagen

1.Vorbereitungsphase vom Inkrafttreten der EMRK bis zum Arbeitsbeginn des Gerichtshofs

2.Koexistenz von Gerichtshof und Kommission (1959 – 1998)

3.Wirken als ständiger Gerichtshof (seit 1998)

4.Reformperspektiven

II. Organisation und Verfahrensordnung

1.Strukturelle Einbindung in den Europarat

2.Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gerichtshofs

3.Individualbeschwerdeverfahren

4.Staatenbeschwerdeverfahren

III. Bedeutung der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Weiterentwicklung des Völkerrechts

Lit.:

E. Bates, The Evolution of the European Convention on Human Rights: From its Inception to the Creation of a Permanent Court of Human Rights, 2011; C. Grabenwarter/K. Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012; A. Nußberger, Europäische Menschenrechtskonvention, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), HStR, Band X (Deutschland in der Staatengemeinschaft), 3. Aufl., 2012, 135.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist der weltweit einzige internationale Gerichtshof, der auf der Grundlage eines → völkerrechtlichen Vertrags bindende Urteile in sowohl unmittelbar von → Individuen gegen → Staaten als auch von Staaten gegen Staaten gerichteten Beschwerden, in denen Menschenrechtsverletzungen gerügt werden, treffen kann. Er ist organisatorisch in den Europarat eingebunden und damit für die 47 Mitgliedstaaten des Europarats zuständig. Seiner Jurisdiktion sind gegenwärtig etwa 800 Millionen Menschen unterworfen.

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