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4. Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der EMRK

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Nach Art. 34 EMRK kann sich jede natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe mit Beschwerden über eine Verletzung der in der Konvention enthaltenen Rechte an den EGMR wenden, wenn sie alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat. Der in dieser Bestimmung enthaltene Grundsatz der Subsidiarität ist von zentraler Bedeutung für die Rechtsprechung des EGMR, da jedem Staat erst die Gelegenheit gegeben werden muss, bei einem menschenrechtlichen Problem selbst Abhilfe zu schaffen, bevor er sich der internationalen Kontrolle unterziehen muss. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im Einzelnen in der Konvention konkretisiert. Mit Blick auf die Überlastung des Gerichtshofs mit Beschwerden werden sie zunehmend strenger ausgelegt.

Neben den Individualbeschwerdeverfahren gibt es auch noch Staatenbeschwerdeverfahren (Art. 33 EMRK), bei denen die Vertragsstaaten vor dem Gerichtshof ein konventionswidriges Verhalten anderer Vertragsstaaten rügen können.

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