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1. Restriktive Interpretation von Vorbehalten und Erklärungen

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Die Interpretation der Konvention durch den Gerichtshof folgt grundsätzlich dem Ziel, einen möglichst umfassenden und effektiven Menschenrechtsschutz zu gewährleisten. Daher werden die von den Staaten abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen sehr restriktiv ausgelegt. Im Zweifel wird eine territoriale, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung des Schutzumfangs nicht anerkannt und der Staat als vollumfänglich an die Bestimmungen der Konvention gebunden angesehen (ständige Rechtsprechung seit Belilos v. Schweiz).

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