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IV. Wirkung der Entscheidungen des EGMR zur EMRK

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Die Entscheidungen des EGMR zur EMRK sind völkerrechtlich verpflichtend; derjenige Staat, gegen den ein Urteil gerichtet ist, hat, wird eine Konventionsverletzung festgestellt, eine eventuell festgesetzte Kompensationszahlung zu leisten und, soweit möglich, mit individuellen Maßnahmen (z. B. Wiederaufnahme eines Gerichtsverfahrens) der festgestellten Menschenrechtsverletzung abzuhelfen. Darüber hinaus kann es notwendig sein, die zugrunde liegenden nationalen Gesetze oder die Rechtspraxis zu ändern. Bei systemischen Menschenrechtsverletzungen kann der Gerichtshof in Pilotverfahren einen bestimmten Zeitrahmen zur Behebung des Problems vorgeben. Der Ministerrat überwacht die Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs.

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