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1. Vorbereitungsphase vom Inkrafttreten der EMRK bis zum Arbeitsbeginn des Gerichtshofs
ОглавлениеMit der Ausarbeitung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (→ EMRK), die 1950 von 13 Mitgliedstaaten des 1949 neu gegründeten Europarats unterzeichnet wurde und die nach Ratifikation von zehn Staaten am 3.9.1953 in Kraft trat, war die Errichtung sowohl einer Europäischen Kommission für Menschenrechte als auch eines Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgegeben. Während die Kommission von den der Jurisdiktion der Mitgliedstaaten unterstehenden Bürgern unmittelbar angerufen werden konnte, war der Zugang zum Gerichtshof selbst nach der ursprünglichen Konzeption beschränkt. Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung war eine entsprechende allgemeine Unterwerfungserklärung des betroffenen Staates unter das Individualbeschwerdeverfahren sowie für den jeweiligen konkreten Fall eine positive Entscheidung der Kommission über die Zulässigkeit der Beschwerde und eine Verweisungsentscheidung entweder der Kommission oder des Staates, gegen den die Beschwerde gerichtet war.
Nachdem Island als achter Staat am 3.9.1958 die Unterwerfungserklärung zum Individualbeschwerdeverfahren abgegeben hatte, waren die Voraussetzungen für die Errichtung des Gerichtshofs gegeben. Nach der Wahl der Richter durch die Beratende Versammlung des Europarats im Januar 1959 fand die erste Sitzung vom 23. – 28.2.1959 statt. Der erste Fall, bei dem der Gerichtshof am 1.7.1961 in der Sache entschied, war Lawless v. Irland.