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3. Ermessensspielraum
ОглавлениеAufgabe des EGMR ist, die Anwendung der EMRK in den 47 Mitgliedstaaten zu garantieren, nicht aber eine Rechtsangleichung oder Harmonisierung der sehr verschiedenen Rechtsordnungen durchzusetzen. Der Grundsatz der Subsidiarität wird für so wesentlich erachtet, dass auf der letzten Reformkonferenz in Brighton im Jahr 2012 erreicht wurde, ihn in die Präambel der Konvention aufzunehmen. Dementsprechend hat der Gerichtshof die Konvention so auszulegen, dass den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum bei der Umsetzung bleibt. Lässt sich aus der Konvention kein eindeutiger Standard zur Regelung eines bestimmten Problems ableiten, so sind die Staaten konventionsrechtlich nicht zu einer bestimmten Problemlösung verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei Konflikten zwischen verschiedenen gleichermaßen von der Konvention geschützten Rechten.