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2. Vergleich zu den Grundrechtskatalogen nationaler Verfassungen

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Die EMRK als früher Text des internationalen Menschenrechtsschutzes greift auf die in älteren nationalen Verfassungen enthaltenen Menschenrechtsverbürgungen zurück, dient ihrerseits aber auch wiederum für eine Vielzahl von neueren Verfassungen, insbesondere in den Ländern Mittel- und Osteuropas, als Vorbild (→ Menschenrechtlicher Mindeststandard). Im Vergleich zum Grundgesetz fallen Unterschiede in zweierlei Hinsicht auf: Zum einen sind in der EMRK die Verfahrensgarantien bei Freiheitsentziehungen und Gerichtsverfahren („fair trial“) wesentlich stärker ausdifferenziert (Art. 5 und Art. 6 EMRK). Auch ist eine Besonderheit, dass in Art. 8 nicht nur ein Recht auf Familien-, sondern auch auf Privatleben garantiert wird; letzteres wurde vom EGMR als eine der Regelung des Art. 2 GG vergleichbare Auffangbestimmung für Eingriffe in verschiedene Rechte interpretiert. Zum anderen ist der Schutz von Arbeit und Berufsleben in Art. 12 GG stärker hervorgehoben und findet keine kongruente Entsprechung in der EMRK. Allerdings werden die Unterschiede im Wortlaut durch die jeweilige umfassende Auslegungspraxis einerseits des EGMR, andererseits des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Bedeutung relativiert.

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