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b) Änderung der substantiellen Garantien durch Zusatzprotokolle
ОглавлениеObwohl der Text der in der EMRK enthaltenen materiell-rechtlichen Garantien noch keiner Änderung unterzogen wurde, hat sich die Substanz des in Art. 2 enthaltenen Rechts auf Leben grundlegend geändert. In der ursprünglichen Fassung von 1953 war die Todesstrafe auf der Grundlage eines rechtsstaatlichen Urteils noch zugelassen worden. Mit dem 6. Zusatzprotokoll vom 28.4.1983 wurde ein Reformweg gewählt, der es den Mitgliedstaaten ermöglichte, mit der Ratifikation diese Änderung als verbindlich anzunehmen, ohne, wie es bei einer Änderung des Konventionstextes selbst nötig gewesen wäre, das Inkrafttreten von der Ratifikation aller Mitgliedstaaten abhängig zu machen. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt (April 2013) haben alle Mitgliedstaaten außer Russland das 6. Zusatzprotokoll ratifiziert. Inhaltlich noch weiter geht das 13. Zusatzprotokoll vom 3.5.2002, das das Verbot der Todesstrafe auch auf Kriegszeiten erstreckt. Außer Russland, Polen, Armenien und Aserbaidschan haben es alle Vertragsstaaten der Konvention ratifiziert.
Im Gegensatz dazu wurde das 12. Zusatzprotokoll, das den Gleichheitssatz allgemein fasst und damit über die in der Konvention garantierten Rechte hinaus auch auf andere Rechtspositionen anwendet, nur von einer Minderheit von 18 Vertragsstaaten ratifiziert und spielt damit in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine eigenständige Rolle.