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4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ОглавлениеBeim Ausgleich zwischen verschiedenen von der Konvention geschützten Rechten, aber auch bei der Beantwortung der Frage, welche Einschränkung von Rechten des Einzelnen „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“ ist, kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine zentrale Rolle zu. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich hier zum Teil unmittelbar auf den Wortlaut der in der Konvention zugelassenen Einschränkungen der Rechte (z. B. Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2) berufen, hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber auch bei der Auslegung der anderen Konventionsgarantien, etwa beim Recht auf Zugang zum Gericht oder beim Diskriminierungsverbot, angewendet. Damit wird ermöglicht, mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls einen gerechten Ausgleich zu erreichen.