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2. NAFTA

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Die Nordamerikanische Freihandelszone entstand mit Inkrafttreten des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (North American Free Trade Agreement, NAFTA; Sart. II, Nr. 145) vom 17.12.1992 am 1.1.2004 und umfasst die USA, Kanada und Mexiko. Ziel ist es u. a., Handelsschranken zu beseitigen, die grenzüberschreitende Bewegung von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern, die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb zu fördern und die Investitionsmöglichkeiten in den Gebieten der Mitgliedstaaten zu verbessern (Art. 102 NAFTA). Obwohl der Nordamerikanischen Freihandelszone nur drei Staaten angehören, ist sie, was das kombinierte Bruttosozialprodukt ihrer Mitgliedstaaten angeht, die größte Freihandelszone der Welt.

In institutioneller Hinsicht sieht NAFTA lediglich die Freihandelskommission (Free Trade Commission) und das Sekretariat vor (Art. 2001 f. NAFTA). Der für grundlegende Fragen wie die Fortentwicklung des NAFTA zuständigen Kommission gehört je ein Repräsentant der Mitgliedstaaten auf Kabinettsebene an. Sie trifft sich mindestens einmal jährlich und entscheidet im Consensus-Verfahren. Das von der Kommission eingerichtete Sekretariat unterstützt die Kommission in ihrer Arbeit und koordiniert vor allem die Streitbeilegungsmechanismen. Es besteht aus drei nationalen Sektionen, die in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten angesiedelt sind und denen jeweils ein von der entsprechenden nationalen Regierung ernannter Sekretär vorsteht.

Kernstück des NAFTA sind die Art. 300 ff. über den freien Warenverkehr. Art. 302 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, existierende Zölle für Waren der Mitgliedstaaten nicht zu erhöhen und keine neuen Zölle einzuführen, während Art. 302 Abs. 2 i. V. m. Anhang 302.2 Verpflichtungen enthält, bestehende Zölle nach und nach abzubauen. Dies betrifft vor allem den Handel mit Mexiko, da die Zölle zwischen den USA und Kanada bereits bei Inkrafttreten von NAFTA weitgehend abgebaut waren. Art. 309 Abs. 1 NAFTA untersagt mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, ausgenommen solche, die mit Art. XI GATT (Sart. II, Nr. 510) vereinbar sind.

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