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2. Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
ОглавлениеMengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind das zweite offensichtliche Hemmnis für einen freien Warenverkehr. Unterschieden werden Ein- und Ausfuhrverbote, welche die Ein- oder Ausfuhr einer bestimmten Ware oder Warengruppe völlig untersagen, und Kontingentierungen, welche die Ein- oder Ausfuhr von Waren nur teilweise, z. B. in bestimmter Menge oder in einem bestimmten Wert, erlauben. Auch hier ist der Freihandel allerdings nur dann gewährleistet, wenn neben den eigentlichen mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen auch Maßnahmen untersagt sind, die eine gleiche Wirkung haben wie diese. Ausnahmen vom Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung sind üblicherweise z. B. aus Gründen der öffentlichen Moral, der öffentlichen Gesundheit, zum Schutz nationaler Kulturgüter oder geistigen Eigentums zugelassen (z. B. Art. 13 EFTA-Konvention).