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1. EFTA
ОглавлениеDie Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA) wurde am 4.1.1960 von Dänemark, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich gegründet; später traten der EFTA Finnland, Liechtenstein und Island bei. Die auf einen Freihandel zentrierte Assoziation war eine Reaktion auf die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zum 1.1.1958 und sollte anders als diese auf eine reine Freihandelszone beschränkt bleiben. Ein Großteil der EFTA-Staaten ist allerdings nach und nach in die heutige EU übergewechselt, so dass die EFTA heute nur noch vier Mitgliedstaaten hat (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz). Bis auf die Schweiz sind die EFTA-Staaten zudem über die vertiefte Freihandelszone des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eng mit der EU assoziiert und partizipieren daher an deren Gemeinsamem Markt.
Rechtsgrundlage der EFTA ist die EFTA-Konvention (Convention Establishing the European Free Trade Association) vom 4.1.1960. In institutioneller Hinsicht verfügt die EFTA primär über den Rat, der als höchstes EFTA-Organ regelmäßig einmal monatlich tagt und in dem jedem Mitgliedstaat eine Stimme zukommt (Art. 43 Abs. 2 EFTA-Konvention), und das die täglichen Geschäfte führende Sekretariat, dem ein Generalsekretär vorsteht und dessen ca. 100 Mitarbeiter in Genf, Brüssel und Luxemburg ansässig sind. Hinzu kommen die EFTA-Überwachungsbehörde in Brüssel, welche die Einhaltung des EWR-Abkommens durch Island, Liechtenstein und Norwegen überwacht, und der 1994 eingerichtete EFTA-Gerichtshof in Luxemburg, der die gerichtliche Kontrolle über das EWR-Abkommen in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen ausübt.
Während Art. 3 ff. EFTA-Konvention Zölle und Abgaben gleicher Wirkung untersagen, verbietet Art. 7 mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung. Art. 20 ff. EFTA-Konvention enthalten Regelungen über den freien Personenverkehr, Art. 23 ff. über die freie Niederlassung von Unternehmen sowie den Kapitalverkehr und Art. 29 ff. über die Dienstleistungsfreiheit.