Читать книгу Völkerrecht - Bernhard Kempen - Страница 210

1. Zollverbot

Оглавление

Zölle sind von jeher das offensichtlichste Hindernis für einen freien Warenverkehr. Sie wurden und werden gerade erhoben, um das freie, grenzüberschreitende Zirkulieren von Waren zu erschweren. Zoll lässt sich definieren als eine Abgabe, die ein Staat gerade wegen der Einfuhr (Einfuhrzoll) oder der Ausfuhr (Ausfuhrzoll) einer Ware erhebt, ohne dass eine entsprechende Abgabe für gleichartige inländische Erzeugnisse besteht. Das Ziel, eine Verteuerung ein- oder ausgeführter Waren innerhalb der Freihandelszone zu verhindern, kann allerdings nur erreicht werden, wenn neben den offensichtlichen Zöllen auch solche Abgaben untersagt werden, welche die gleiche Wirkung wie Zölle haben (Abgaben gleicher Wirkung).

Völkerrecht

Подняться наверх