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III. Kritik an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU

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Der Gerichtshof der EU war von Anfang an mit der Aufgabe betraut, das Unionsrecht auszulegen. Die Mehrdeutigkeiten des Unionsrechts hat er mit den dargestellten Methoden aufgelöst und ggf. gebliebene Regelungslücken geschlossen. Seine Entscheidungen hatten und haben dabei z.T. weitgehende Folgen für die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen. Ergehen Urteile etwa im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, bindet die Sichtweise des Gerichtshofs grundsätzlich zwar nur das vorlegende Gericht. Die tatsächliche Wirkung ist jedoch deutlich größer. So gilt die in diesem Urteil geäußerte Auslegung des Unionsrechts für sämtliche vergleichbaren zukünftigen Streitigkeiten in allen Mitgliedstaaten.

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Aufgrund seiner integrationsfreundlichen Rechtsprechung wurde dem Gerichtshof der EU daher vielfach eine vom europäischen Primärrecht nicht intendierte politische Einflussnahme vorgeworfen. Dabei wurde ihm angelastet, sich wissentlich und willentlich über die Regelungskompetenzen der Union hinwegzusetzen und das Unionsrecht dadurch bewusst in mitgliedstaatliche Regelungsbereiche auszudehnen, obwohl ein politischer Konsens über die jeweiligen Rechtsmaterien nicht erzielt werden konnte. Der Vorwurf der politischen Wirkungskraft der Entscheidungen des EuGH wurde etwa in Bezeichnungen wie „LʼEurope des juges“ oder „Le gouvernement des juges“ zum Ausdruck gebracht.

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Auch als Folge dieser Kritik wurde in Art. 5 Abs. 3 EUV der sog. → Grundsatz der Subsidiarität in die Vertragstexte aufgenommen. Allerdings hat die Kodifikation dieses Grundsatzes das integrative Selbstverständnis des Gerichtshofs der EU bis heute nicht merklich geändert. So lässt sich bezüglich der unionsrechtsfreundlichen Auslegung weder qualitativ noch quantitativ eine veränderte Rechtsprechungspraxis des Gerichtshofs der EU ausmachen.

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