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3. Rechtsgrundlagen

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Die rechtlichen Grundlagen für eine unionsrechtskonforme Auslegung finden sich sowohl im Unionsrecht als auch im nationalen Recht. Nach überwiegender Auffassung wird die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Art. 4 Abs. 3 EUV hergeleitet (→ Unionstreue). Diese allgemeine Loyalitätspflicht stellt sich nicht nur für die Mitgliedstaaten selbst, sondern für alle ihre Träger öffentlicher Gewalt. Daher haben auch diese nach Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EUV jegliche Maßnahmen zu ergreifen, welche zur Erfüllung der Unionsverpflichtungen geeignet sind und sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben. Dementsprechend sind auch die mitgliedstaatlichen Gerichte dazu verpflichtet, die Unionsziele zu schützen, was über die Methode der unionsrechtskonformen Auslegung erreicht wird.

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Darüber hinaus wird die richtlinienkonforme Auslegung als Teil der unionsrechtskonformen Auslegung auch auf Art. 288 UAbs. 3 AEUV gestützt. Hiernach ist zunächst das Ziel einer Richtlinie für die Mitgliedstaaten verbindlich. Zudem regeln Richtlinien u.U. auch Detailaspekte, die ebenfalls Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit erheben. Ist also das Ziel oder ein Detailaspekt einer Richtlinie nur unzureichend in mitgliedstaatliches Recht transformiert worden, kann es den Gerichten dieses Mitgliedstaates als innerstaatlicher Stelle nach Art. 288 UAbs. 3 AEUV obliegen, eine zielgerichtete Umsetzung der Richtlinie im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung sicherzustellen.

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Im mitgliedstaatlichen Recht lässt sich die EU-rechtskonforme Auslegung v.a. durch die klassischen juristischen Argumente begründen. So dokumentiert bspw. die Transformation einer Richtlinie den Willen des nationalen Gesetzgebers, die Vorgaben dieser Richtlinie erfüllen zu wollen. Damit kann die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung als Unterfall der unionsrechtskonformen Auslegung (dazu bereits Rn. 225) einerseits aus der Intention des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Regelungen abgeleitet werden. Andererseits werden ggf. Begriffe, Formulierungen oder auch Regelungszusammenhänge aus dieser Richtlinie übernommen, so dass als Rechtsgrundlage für die unionsrechtskonforme Auslegung im mitgliedstaatlichen Recht auch der Wortlaut und die Systematik angeführt werden können.

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