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b) Abgrenzung zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts

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Die Auflösung eines inhaltlichen Widerspruchs zwischen einer mitgliedstaatlichen Regelung mit dem Unionsrecht könnte grundsätzlich auch über einen Anwendungsvorrang des EU-Rechts erfolgen. Dieser unterscheidet sich von der unionsrechtskonformen Auslegung jedoch v.a. im Hinblick auf die angewendete Rechtsnorm.

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So wird beim Anwendungsvorrang des Unionsrechts die mitgliedstaatliche Rechtsnorm verdrängt und findet auf den konkreten Rechtsstreit keine Anwendung mehr (lex superior derogat legi inferiori). Bei einer unionsrechtskonformen Auslegung bleibt hingegen die mitgliedstaatliche Rechtsnorm weiterhin maßgeblich. Hierdurch erfährt der nationale Gesetzgeber eine stärkere Berücksichtigung. Daher ist die unionsrechtskonforme Auslegung gegenüber dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts vorzugswürdig. Der Anwendungsvorrang kann somit lediglich dann zum Tragen kommen, wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht mehr möglich ist. Dies ist nur bei einer Kollision der relevanten Regelungen der Fall.

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