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a) Absolute Auslegungsgrenzen des mitgliedstaatlichen Rechts

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Die Möglichkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte, das nationale Recht auszulegen, unterliegt den nationalen verfassungsrechtlichen Grenzen. Bezogen auf das deutsche Recht können hierfür v.a. die Grundsätze der verfassungskonformen Auslegung herangezogen werden. Dementsprechend leiten sich die Grenzen der unionsrechtskonformen Auslegung für das deutsche Recht aus der Gesetzesbindung in Art. 20 Abs. 3 GG, dem Gewaltenteilungsprinzip in Art. 20 Abs. 2 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG ab.

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Im Hinblick auf die Gesetzesbindung darf eine Vorschrift somit niemals contra legem ausgelegt werden. Entscheidend für einen Verstoß gegen diese Bindung des Richters an das Gesetz ist dabei die Eindeutigkeit der Vorschrift. Er darf diese somit niemals gegen den eindeutigen Wortlaut, den eindeutigen Willen des Gesetzgebers bzw. den eindeutigen Sinn und Zweck der Vorschrift auslegen. Sollte eine unionsrechtskonforme Auslegung wegen dieser verfassungsrechtlichen Grenzen nicht möglich sein, könnte das Unionsrecht somit nur über einen Anwendungsvorrang seine rechtliche Wirkung entfalten.

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