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2. Terminologische Varianten

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Das methodische Konzept der unionsrechtskonformen Auslegung lässt sich z.T. auch unter anderer Bezeichnung finden. Jedoch sind diese Benennungen nicht ohne weiteres austauschbar. Das einzige tatsächliche Synonym zur unionsrechtskonformen Auslegung ist die EU-rechtskonforme Auslegung. Die terminologischen Vorläufer hierzu sind die gemeinschaftsrechts- und die EG-rechtskonforme Auslegung. Diese entsprechen heute jedoch nicht mehr der Vertragswirklichkeit und sind damit letztlich veraltet. Die Bezeichnung als europarechtskonforme Auslegung ist hingegen ungenau, da das Europarecht i.w.S. neben dem Unionsrecht auch bspw. das Recht des Europarates umfasst (→ Europarecht: Begriff).

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Die richtlinienkonforme und die rahmenbeschlusskonforme Auslegung beschreiben dagegen nur die Auslegung des nationalen Rechts im Einklang mit einer → Richtlinie oder einem Rahmenbeschluss. Dementsprechend stellen sie lediglich Unterfälle der unionsrechtskonformen Auslegung dar. Neben diesen beiden Spezifika schließt die unionsrechtskonforme Auslegung als methodischer Oberbegriff zudem das sonstige Unionsrecht ein, das bei der Auslegung nationaler Normen ebenfalls berücksichtigt werden muss (z.B. Allgemeine Rechtsgrundsätze, Gewohnheitsrecht).

Europarecht

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