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d) Einordnung in den klassischen Methodenkanon

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Das Verhältnis der unionsrechtskonformen Auslegung zu den klassischen Auslegungsmethoden wird unterschiedlich bewertet. Teilweise wird die unionsrechtskonforme Auslegung als Korrektiv innerhalb der klassischen Argumente verstanden, teilweise aber auch als eigenständige Methode außerhalb des Kanons gesehen. Ob eine unionsrechtskonforme Auslegung innerhalb der klassischen Methoden vorgenommen wird oder als eigene Methodik erst anschließend erfolgen kann, ist für die Rechtsprechungswirklichkeit aber zumeist unerheblich, da durch die Gerichte i.d.R. ohnehin keine schulbuchmäßige Prüfung der einzelnen Argumente nacheinander erfolgt. Aufgrund der inhaltlichen Vorrangigkeit des Unionsrechts ist jedoch klar, dass der unionsrechtskonformen Auslegungsmethode im Verhältnis zu den anderen Methoden grundsätzlich die entscheidende Bedeutung zukommen muss.

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