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4. Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung

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Die Verpflichtung zu einer umfänglichen unionsrechtskonformen Auslegung durch die mitgliedstaatlichen Gerichte besteht spätestens seit der Marleasing-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 13. 11. 1990, C-106/89). Bezogen auf umsetzungsbedürftige Rechtsakte (z.B. Richtlinien) muss jedoch hinsichtlich des Ablaufes der Transformationsfrist differenziert werden. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist besteht für die Richter der mitgliedstaatlichen Gerichte grundsätzlich nur die Möglichkeit zu einer unionsrechtskonformen Auslegung. Gleichwohl kann eine Verpflichtung ausnahmsweise auch schon vor dem Umsetzungsakt gegeben sein. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn die Auslegung des nationalen Rechts andernfalls das Ziel oder den Zweck des Rechtsaktes insgesamt gefährden würde, sog. Frustrationsverbot.

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Nach Ablauf der Transformationsfrist besteht hingegen eine prinzipielle Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung. U. U. sogar dann, wenn der Rechtsakt noch nicht in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt wurde. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nach den Auslegungsgrenzen des jeweiligen Mitgliedstaates eine den Wortlaut der nationalen Regelung überschreitende Rechtsfortbildung vorgesehen bzw. möglich ist.

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