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a) Inhalt der unionsrechtskonformen Auslegung

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Steht eine nationale Rechtsnorm mit dem Unionsrecht im Widerspruch, müssen die entscheidungserheblichen Rechtsnormen miteinander in Einklang gebracht werden. Aufgrund der Vorrangigkeit des Unionsrechts muss allerdings stets gewährleistet sein, dass die unionsrechtlichen Normen zumindest inhaltlich in vollem Umfang zum Tragen kommen. Diesen Ausgleich soll die unionsrechtskonforme Auslegung leisten. Hierbei wird die nationale Vorschrift „im Lichte des Unionsrechts“ interpretiert. Die Auslegung einer nationalen Vorschrift darf nach der unionsrechtskonformen Auslegung somit nur zu einem Ergebnis gelangen, welches mit der Regelung der Vorschrift des EU-Rechts inhaltlich übereinstimmt. Entschieden wird der mitgliedstaatliche Rechtsstreit jedoch weiterhin unter Anwendung der nationalen Rechtsnorm.

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