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5. Schutzumfang

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Der in Anspruch genommene Mitgliedstaat hat diplomatischen und konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Begründet wird ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung (→ Grundrechte: Gleichheitsrechte). Es besteht somit kein Anspruch auf diplomatischen und konsularischen Schutz, der über denjenigen der eigenen Staatsangehörigen hinausgeht. Das Europarecht bestimmt nicht, in welchem Umfang konsularischer und diplomatischer Schutz zu gewähren ist. Art. 23 AEUV begründet keine Regelungskompetenz der EU. Der konkrete Schutzumfang richtet sich vielmehr nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats. Ob der Schutzanspruch gerichtlich überprüft werden kann, bestimmt ebenfalls das jeweilige nationale Recht.

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Unter den Voraussetzungen des Art. 23 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, die Auslandsvertretungen eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen. Unterhalten mehrere Mitgliedstaaten eine Auslandsvertretung in einem Drittstaat, hat der Schutzsuchende ein Wahlrecht, an welche Botschaft oder an welches Konsulat er sich wendet. Etwas anderes gilt, wenn Mitgliedstaaten eine ständige gegenseitige Vertretung vereinbart haben (Art. 7 Abs. 2 Konsularschutz-Richtlinie). Die Ausübung des Wahlrechts kann sich auf den Umfang des zu gewährenden Schutzes auswirken, da sich dieser nach dem jeweiligen nationalen Recht des in Anspruch genommenen Mitgliedstaats richtet.

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