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2. „Inländerdiskriminierungen“

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Denkbar ist auch, dass ein Mitgliedstaat die eigenen Staatsangehörigen schlechter als EU-Ausländer stellt. Dieses Phänomen der sog. umgekehrten Diskriminierung (auch Inländerdiskriminierung) ist nach ständiger Rechtsprechung nicht von Art. 18 UAbs. 1 AEUV erfasst (EuGH, Urt. v. 23.10.1986, 355/85, Rn. 11), es sei denn, es besteht ein Zusammenhang mit dem Unionsrecht, bspw., weil Betroffene zuvor von einer Grundfreiheit Gebrauch gemacht haben.

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„Eigene“ Staatsangehörige können sich gegenüber einem Mitgliedstaat demnach nur auf Art. 18 UAbs. 1 AEUV berufen, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, wobei der EuGH hinsichtlich dieses Kriteriums keine allzu strengen Anforderungen stellt. Fehlt es aber an diesem, so bleibt nur der Rückgriff auf Freiheits- (z.B. Art. 12 Abs. 1 GG) oder Gleichheitsregelungen des nationalen (Verfassungs-)Rechts (z.B. Art. 3 Abs. 1 GG); das Unionsrecht trifft hierzu dann keine Aussage.

DDiskriminierungsverbot, allgemeines (Jan Martin Hoffmann) › IV. Anwendungsbereich der Verträge

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