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Diskriminierungsverbot, allgemeines (Jan Martin Hoffmann)

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I.Rechtsnatur582 – 584

II.Subsidiarität des Art. 18 UAbs. 1 AEUV585, 586

III.Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit587 – 591

1.Offene und versteckte Diskriminierungen589

2.„Inländerdiskriminierungen“590, 591

IV.Anwendungsbereich der Verträge592 – 594

V.Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen595

VI.Verpflichtete und Berechtigte596, 597

VII.Sekundärrechtliche Regelungen zum Diskriminierungsverbot, Art. 18 UAbs. 2 AEUV598 – 600

Lit.:

A. Epiney, Umgekehrte Diskriminierungen, 1995; S. Huster, Gleichheit im Mehrebenensystem: Die Gleichheitsrechte der Europäischen Union in systematischer und kompetenzrechtlicher Hinsicht, EuR 45 (2010), 325; U. Kischel, Zur Dogmatik des Gleichheitssatzes in der Europäischen Union, EuGRZ 24 (1997), 1; S. Plötscher, Der Begriff der Diskriminierung im Europäischen Gemeinschaftsrecht, 2003; M. Schweitzer, Art. 12 EGV: auf dem Weg zum „allgemeinen“ Gleichheitssatz?, FS für W. Rudolf, 2001, 189.

581

Das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 UAbs. 1 AEUV ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (→ Grundrechte: Gleichheitsrechte). Sein Regelungsgehalt steht im Zentrum dessen, was die EU als Rechtsgemeinschaft ausmacht, weil es Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit untersagt und damit die einheitliche Anwendung allen (von der EU beeinflussten) Rechts gegenüber allen Unionsbürgern sicherstellen soll. Aufgrund seiner besonderen Bedeutung gehört es seit der Gründung der EWG zum Primärrechtsbestand, damals niedergelegt in Art. 7 EWGV. Da es trotz dieses umfassenden Ansatzes tatbestandlich an einen bestimmten Differenzierungsgrund – eben die Staatsangehörigkeit – anknüpft, ist es gleichwohl als spezieller Gleichheitssatz zu klassifizieren.

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