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III. Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

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Der Begriff „Diskriminierung“ wird in den Verträgen nicht definiert, sondern von diesen vorausgesetzt. Der EuGH erkennt dann eine Diskriminierung, wenn unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (EuGH, Urt. v. 14.2.1995, C-279/93, Rn. 30). Für eine verbotene Ungleichbehandlung im vorstehenden Sinne muss noch die Benachteiligung eines Betroffenen hinzukommen.

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Eine Diskriminierung i.S.d. Art. 18 UAbs. 1 AEUV liegt nur dann vor, wenn sie auf staatliches Verhalten zurückzuführen ist, einem Mitgliedstaat zumindest zugerechnet werden kann (zur Drittwirkung s.u. Rn. 597); natürliche oder technische Gegebenheiten reichen nicht aus (EuGH, Urt. v. 18.3.1980, 52/79, Rn. 21). Erfasst werden weiterhin nur Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und damit nur solche, die an personenbezogene Merkmale anknüpfen. Angehörige unterschiedlicher Mitgliedstaaten sind im Grundsatz also gleich zu behandeln. Ein Anspruch auf Ungleichbehandlung, wie er sich aus dem deutschen Verfassungsrecht für wesentlich Ungleiches ergeben kann, folgt aus Art. 18 UAbs. 1 AEUV hingegen nicht. Auch hat der EuGH aus der Norm bisher kein Beschränkungsverbot hergeleitet (vgl. EuGH, Urt. v. 14.7.1981, 155/80, Rn. 8).

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