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6. Völkerrechtliche Akte und Vereinbarungen mit Drittstaaten

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Gem. Art. 23 UAbs. 1 S. 2 AEUV treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen und leiten die für den Schutz des Art. 23 AEUV erforderlichen internationalen Verhandlungen ein. Auf diese Weise werden die völkerrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um fremden Staatsangehörigen konsularischen und diplomatischen Schutz gewähren zu können. Die Mitgliedstaaten der EU haben allen betroffenen Drittstaaten förmlich notifiziert, dass sie für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten konsularischen Schutz ausüben. Ergänzend wurden mit einigen Staaten bilaterale Abkommen mit konsularischen Zustimmungsklauseln geschlossen.

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