Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 370

I. Organe, Institutionen, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU

Оглавление

601

Unterhalb der Ebene der Organe (→ Organe und Einrichtungen), deren Aufzählung in Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 EUV abschließend ist, existiert eine Reihe weiterer wichtiger Institutionen der EU, die teilweise auf → Primärrecht beruhen, überwiegend aber durch die Organe geschaffen wurden. So können in den Verträgen selbst vorgesehene Institutionen wie der → Wirtschafts- und Sozialausschuss mit Sitz in Brüssel (Art. 300 AEUV), der → Ausschuss der Regionen ebenfalls mit Sitz in Brüssel (Art. 300 AEUV) und die → Europäische Investitionsbank (EIB) mit Sitz in Luxemburg (Art. 308 f. AEUV) als zweite administrative Ebene der EU angesehen werden. Darüber hinaus können die Organe der Union i.R. ihrer Organisationsgewalt durch → Sekundärrecht in bestimmten Grenzen weitere Einrichtungen und sonstige Stellen schaffen, die z.T. eigenständige Aufgaben übernehmen oder aber die Organe bei ihrer Arbeit unterstützen und so die dritte Ebene im Verwaltungssystem der EU bilden. Verfügen diese Einrichtungen über Rechtspersönlichkeit, wird von Agenturen gesprochen. Deren stetig zunehmende Zahl spielt in den Verwaltungsstrukturen der EU inzwischen eine hervorgehobene Rolle.

EEinrichtungen und sonstige Stellen (Martin Will) › II. Agenturen

Europarecht

Подняться наверх