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VII. Sekundärrechtliche Regelungen zum Diskriminierungsverbot, Art. 18 UAbs. 2 AEUV

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Art. 18 UAbs. 2 AEUV enthält eine Rechtsgrundlage zum Erlass von Regelungen für das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Die EU wird somit ermächtigt, Sekundärrecht zur Konkretisierung und Ausgestaltung des Verbots zu erlassen. Dieses Sekundärrecht tritt dann als Ergänzung neben die primärrechtliche Verbürgung, unterliegt aber grundsätzlich denselben Grenzen, nämlich der Beschränkung auf den Anwendungsbereich der Verträge und der Subsidiarität gegenüber spezielleren Verbürgungen.

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Hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen gelten (anders als bspw. bei Art. 19 UAbs. 1 AEUV) keine besonderen Anforderungen. Erlassen werden „Regelungen“, so dass keine spezifische Handlungsform vorgeschrieben ist. Unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen ist die → Richtlinie gem. Art. 296 UAbs. 1 AEUV praktisch vorzugswürdig, um eine schonende Einpassung in die Regelungen des nationalen Rechts zu ermöglichen.

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Zu Recht lässt sich fragen, ob die Ermächtigung in Art. 18 UAbs. 2 AEUV überhaupt notwendig ist, wirkt doch das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 UAbs. 1 AEUV ohnehin unmittelbar. Die Norm hat tatsächlich auch keine besondere Bedeutung als Rechtsgrundlage erlangt. Ein gewisses, bisher nicht genutztes Potential liegt darin, Sekundärrecht zur Klarstellung umstrittener Fälle zu nutzen, gerade auch, weil die EuGH-Rechtsprechung notgedrungen immer kasuistisch sein muss. So könnten bspw. die Beziehungen Privater untereinander geregelt werden, ohne dass die Frage der Drittwirkung (s. Rn. 597) aufgeworfen würde. Allgemeiner kann es auch um Regelungen gehen, die die wirksame Ausübung der Rechte aus Absatz 1 ermöglichen sollen (vgl. EuGH, Urt. v. 7.7.1992, C-295/90, Rn. 18).

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