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VI. Verpflichtete und Berechtigte
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Adressaten des Art. 18 UAbs. 1 AEUV sind v.a. die Mitgliedstaaten, aus deren Verhalten sich Ungleichbehandlungen zugunsten eigener Staatsangehöriger vornehmlich ergeben. Weniger wahrscheinlich, gleichwohl in gleicher Weise verboten, sind Diskriminierungen durch die EU-Organe. Die Union selbst ist also auch Adressat der Norm.
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Berechtigte des Diskriminierungsverbots sind die Unionsbürger als natürliche Personen, aber auch juristische Personen können sich auf das Verbot berufen (EuGH, Urt. v. 20.10.1993, verb. C-92/92 u. C-326/92, Rn. 30). Ob eine Drittwirkung besteht, die Private auch zu Verpflichteten machte, ist bisher nicht entschieden. Völlig auszuschließen ist dies nicht, hat der EuGH doch im Bereich der Grundfreiheiten eine entsprechende Bindung in Einzelfällen angenommen (EuGH, Urt. v. 15.12.1995, C-413/95 – Bosman –, Rn. 82 ff. sowie EuGH, Urt. v. 6.6.2000, C-281/98 – Angonese –, Rn. 30 ff.). Drittstaatsangehörige sind grundsätzlich nicht erfasst, können aber aufgrund von Konkretisierungen der allgemeinen Regel in Art. 18 UAbs. 1 AEUV durch Sekundärrecht begünstigt werden.
D › Diskriminierungsverbot, allgemeines (Jan Martin Hoffmann) › VII. Sekundärrechtliche Regelungen zum Diskriminierungsverbot, Art. 18 UAbs. 2 AEUV