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II. Subsidiarität des Art. 18 UAbs. 1 AEUV

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Art. 18 UAbs. 1 AEUV greift nur „[u]nbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge“ ein. Damit ist gemeint, dass er als allgemeiner Grundsatz hinter spezielleren Bestimmungen zurücktritt; es besteht ein Vorbehalt zugunsten einschlägiger leges speciales. Immer dann, wenn ein anderer Vertragsartikel für einen konkreten Sektor Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit untersagt, ist für Art. 18 UAbs. 1 AEUV also kein Raum mehr; jedenfalls der EuGH verfolgt diese Linie in der Regel (vgl. EuGH, Urt. v. 30.5.1989, C-305/87, Rn. 12 f.; anders aber bspw. EuGH, Urt. v. 16.1.2003, C-388/01, Rn. 12 ff. m.w.N.). Insbesondere die → Grundfreiheiten in Art. 45, 49, 56 AEUV enthalten derartige spezifische Diskriminierungsverbote neben ihrer Gewährleistung eines allgemeinen Beschränkungsverbots. Sachverhalte mit Ungleichbehandlungen, die tatbestandlich unter die genannten Grundfreiheiten fallen, werden also nicht von Art. 18 UAbs. 1 AEUV erfasst. Dies hat insbesondere im Hinblick auf die jeweiligen Bereichsausnahmen, die der Interessenlage in der betreffenden spezifisch geregelten Materie Rechnung tragen sollen (z.B. Art. 45 Abs. 4 AEUV), Bedeutung. Auch das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV enthält eine speziellere Regelung.

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Die so beschriebene Subsidiarität des Diskriminierungsverbots aus Art. 18 UAbs. 1 AEUV greift allerdings nur dort ein, wo das Differenzierungsmerkmal die Staatsangehörigkeit ist. Sonstige spezielle Diskriminierungsverbote schließen seine Anwendbarkeit nicht aus. Finden also mehrere Ungleichbehandlungen parallel statt und knüpft keine speziellere Regelung an die Staatsangehörigkeit an, so können andere spezifische Verbote neben Art. 18 UAbs. 1 AEUV anwendbar sein. Zu verneinen ist dementsprechend eine unmittelbare Konkurrenz zu den Bestimmungen der → Warenverkehrsfreiheit der Art. 34 und 35 AEUV: Es ist zwar auch für diese Grundfreiheit anerkannt, dass sie neben dem ausdrücklich formulierten Beschränkungsverbot ebenfalls eine gleichheitsrechtliche Dimension enthält. Außerdem lässt sich für jede Ware auch bei weltweit arbeitsteiliger Herstellung ein Ursprung bestimmen, also ein Staat, der gleichsam als Herkunftsort der Ware gilt. Allerdings ist dieser Ursprung abzugrenzen von der (personenbezogenen) Staatsangehörigkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.1986, 355/85, Rn. 9). Nur wenn sich eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit als Reflex auch auf den Warenverkehr auswirkt, aber primär personenorientiert ist, kann Art. 18 UAbs. 1 AEUV zur Anwendung kommen (vgl. EuGH, Urt. v. 20.3.1997, C-323/95, Rn. 13 ff.).

DDiskriminierungsverbot, allgemeines (Jan Martin Hoffmann) › III. Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

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